Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der ab 01.01.2024 gültigen Verwaltungsrichtlinie des Burgenlandkreises. Diese kann auch HIER eingesehen werden.
Die Bedarfe der Unterkunft sind durch Vorlage des Mietvertrages und der Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen/Eigentumswohnungen durch die entsprechenden Bescheide und Einstufungen der Versorgungsunternehmen nachzuweisen.
Die in der Richtlinie angegebenen Angemessenheitsgrenzen basieren auf einer unabhängigen Mietwerterhebung zur Definition angemessener Aufwendungen für das Wohnen im Burgenlandkreis.
Für die Mietwerterhebung wurde ein Untersuchungskonzept zugrunde gelegt, das in seinen Grundzügen auf der allgemein anerkannten Vorgehensweise zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel basiert, jedoch auch die speziellen Rahmenbedingungen für die Ermittlung von Mieten zur Festlegung lokaler Obergrenzen einbezieht.
Diese Erhebung wurde durchgeführt von Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien und Tourismus mbH.
Zur Beurteilung der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Einzelfalles sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung getrennt voneinander zu prüfen. Werden die festgesetzten einzelnen Werte für die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung überschritten, ist die angemessene Höhe der Kosten im Wege der Einzelfallprüfung zu ermitteln. Ein erhöhter Wohnraumbedarf kann z.B. bei Menschen mit Behinderungen, einer Erkrankung oder Ausübung des Umgangsrechts gerechtfertigt sein.
Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten ist für Mieter und Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum nach einheitlichen Kriterien, und zwar nach denen für Mietwohnungen, vorzunehmen. Die zu Mietwohnungen entwickelten Grundsätze gelten auch soweit erwerbsfähige Leistungsberechtigte Eigentum von angemessener Größe im Sinne des § 12 (3) S.1 Nr. 4 SGB II bewohnen. Bei der Angemessenheitsprüfung sind die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten. (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R und vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 54/07 R)
Zur regionalen Differenzierung der Angemessenheitswerte wird der Burgenlandkreis in 4 Vergleichsräume gegliedert, so dass folgende räumliche Einheiten maßgebend sind:
Vergleichsraum | zugehörige Gemeinden |
I – Umland Naumburg (Saale) | Verbandsgemeinde An der Finne Verbandsgemeinde Unstruttal Verbandsgemeinde Wethautal |
II – Weißenfels | Stadt Weißenfels |
III – Zeitz mit Umland | Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst Gemeinde Elsteraue Stadt Zeitz |
IV – Naumburg (Saale) | Stadt Naumburg |
Maximale Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten)
Die Unterkunftskosten beinhalten die angemessene Nettokaltmiete zzgl. der angemessenen Nebenkosten (= maximalen Bruttokaltmiete).
Bei selbst bewohntem Wohneigentum treten anstelle der Nettokaltmiete die notwendigen Aufwendungen.
Folgende Kosten sind anzuerkennen:
- Schuldzinsen
- dauernde Lasten (z. B. Erbbauzinsen), soweit sie mit dem Gebäude oder der Eigentumswohnung in unmittelbarem Zusammenhang stehen
Tilgungsbeträge werden grundsätzlich nicht übernommen, wenn diese zum Vermögenszuwachs führen.
Berücksichtigungsfähig sind die Betriebskosten gemäß der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I S. 280) geändert wurde).
Die maximale Bruttokaltmiete beträgt monatlich:
Anzahl der Personen in der BG | 1 Pers. | 2 Pers. | 3 Pers. | 4 Pers. | 5 Pers. | jede weitere |
Vergleichsraum | Preis in Euro | |||||
I | 308,00 | 353,40 | 397,60 | 480,00 | 545,40 | + 60,60 |
II | 332,00 | 390,60 | 448,70 | 509,60 | 601,20 | + 66,80 |
III | 310,00 | 374,40 | 425,60 | 516,00 | 537,30 | + 59,70 |
IV | 362,50 | 428,40 | 477,40 | 565,60 | 601,20 | + 66,80 |
Bedarfe für Heizung
Heizkosten werden in der Regel als laufende Leistung durch monatliche Abschlagszahlungen übernommen. Einmalige Aufwendungen, die für die Beschaffung von Heizmaterial (regelmäßig bei Besitzern von selbst bewohntem Wohneigentum) anfallen, wenn für den Gewährungszeitraum kein Heizmaterial vorhanden ist.
Dabei werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Zur Feststellung der Angemessenheit ist der jeweils aktuelle (von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellte und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderte) „Kommunale Heizspiegel“ bzw. – soweit dieser für das Abrechnungsjahr nicht vorhanden ist – „Bundesweite Heizspiegel“ heranzuziehen. (vgl. Urteile des Bundessozialgerichtes vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 33/08 R und B 14 AS 36/08 R)
Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser werden ebenfalls nach § 22 (1) SGB II anerkannt.
Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung), wird ein Mehrbedarf nach § 21 (7) SGB II anerkannt.
Selbst bewohntes Wohneigentum
Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II ist das selbst bewohnte Wohneigentum als geschütztes Vermögen anzusehen, wenn es von angemessener Größe ist.
Anzahl Personen | Eigenheim Wohnfläche in m² | Eigentumswohnung Wohnfläche in m² |
1-4 | bis 140 | bis 130 |
jede weitere Person | + 20 pro Person | + 20 pro Person |
Die Angemessenheit des Hausgrundstücks im Sinne des § 12 Abs. Nr. 5 SGB II indiziert jedoch noch nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für das selbst bewohnte Wohneigentum im Sinne des § 22 SGB II.