Das Bildungspaket - Bildung und Teilhabe (BuT)


Das Bildungspaket berechtigt Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, Leistungen für bestimmte Angelegenheiten zu beantragen.

Im Burgenlandkreis übernimmt das Jobcenter die Antragsbearbeitung für die Bezieher von Bürgergeld.

Leistungsempfänger nach SGB XII, Familien die Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz erhalten, wenden sich an das Sozialamt des Burgenlandkreises.

Ausführliche Informationen über die einzelnen Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie in Form von Flyern. Diese stehen Ihnen im Downloadbereich unter der Rubrik Broschüren zur Verfügung.

weitere Informationen

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die Bürgergeld, Sozialgeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben können dabei für Kinder und Jugendliche beantragt werden, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre) sind. Die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt werden, wenn eine allgemein- oder berufsbildende Schule oder eine Kindertageseinrichtung besucht wird.

  • eintägige Ausflüge für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder von Kindertageseinrichtungen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
  • mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird,
  • Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler,
  • Schülerbeförderung für Schüler, die die nächstgelegene Schule ihres gewählten Bildungsgangs (in der Regel ab Sekundarstufe II) besuchen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen tatsächlich erforderlich sind und nicht bereits von anderer Seite übernommen werden.
  • ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler die das wesentliche Lernziel nach den schulrechtlichen Bestimmungen nicht erreichen. Die Lehrerin oder der Lehrer muss den Bedarf bestätigen.
  • Aufwendungen zur Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird und
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

In der Zeit vom 01.07.2021 bis 31.12.2023 sind alle vorgenannten Leistungen vom Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst und gelten als grundsätzlich gestellt.

Die geltend gemachten Bedarfe sind durch Nachweise zu untersetzten (Rechnungen, Quittungen, Anmeldbestätigungen, Teilnahmevereinbarungen, Bestätigung der Schule hinsichtlich der Erforderlichkeit der Lernförderung).

Bitte beachten Sie, dass sich die Anspruchsvoraussetzungen der Lernförderungen, trotz des Wegfalls der gesonderten Antragsverpflichtung, nicht geändert haben. Es ist weiterhin die Bestätigung der Schule hinsichtlich der Erforderlichkeit und des Umfangs der Lernförderung sowie ein Kostenangebot des Anbieters der Lernförderung erforderlich.

Ab dem 01.01.20214 ist für Leistungen der Lernförderung wieder für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Alle anderen Leistungen gelten weiterhin mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als gestellt. Auch sind die Bedarfe weiterhin durch entsprechende Nachweise zu untersetzen. Bitte stellen Sie die Anträge rechtzeitig, damit die Leistungen Ihren Kindern in vollem Umfang zu Gute kommen.

Die Leistungen für  Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, Schulbedarf sowie Schülerbeförderung werden als Geldleistung erbracht.

Leistungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung und die Lernförderung werden als Sach- und Dienstleistung, in Form eines personalisierten Gutscheins (Kostenübernahmeerklärung) erbracht. Diese Leistungen werden vom Jobcenter Burgenlandkreis dann direkt mit dem jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Nachhilfelehrer oder dem Essenanbieter) abgerechnet.

In Form der Direktzahlung an den Anbieter erfolgt die Leistungserbringung bei Leistungen für eintägige (Schul)Ausflüge und mehrtägigen (Klassen)Fahrten.

Die Anträge sowie die notwendigen ergänzenden Bescheinigungen finden Sie auf unserer Internetseite im Downloadbereich.

Es besteht auch die Möglichkeit, die Anträge in den Geschäftsstellen des Jobcenters und der Migrationsagentur zu erhalten und abzugeben.

  • Geschäftsstelle Naumburg - Hallesche Straße 60, 06618 Naumburg
  • Geschäftsstelle Weißenfels - Friedrichsstraße 2, 06667 Weißenfels
  • Geschäftsstelle Zeitz - Friedensstraße 80, 06712 Zeitz
  • Migrationsagentur - Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg                              

 

   

 

 

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind
  • Schülerinnen und Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Kinder, die eine Tageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort) besuchen oder für die Kindertagespflege (Tagespflege, Tagesmütter) geleistet wird.

Welche Kosten werden übernommen?

Übernommen werden können die tatsächlich anfallenden Kosten für alle eintägigen Ausflüge, die im Bewilligungszeitraum stattfinden. Das gleiche gilt für mehrtägige Klassenfahrten.

Taschengeld für zusätzliche Ausgaben während des Ausflugs wird nicht übernommen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Diese Leistungen werden mit jedem Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag dem Grunde nach beantragt. Der Bedarf, ist für jedes Kind gesondert und jeweils vor Beginn der Fahrt auf die konkret anstehende Fahrt zu untersetzen.

Auf Basis des Antrages und der Bescheinigungen entscheidet das Jobcenter Burgenlandkreis über die Übernahme der Kosten.

Die Auszahlung erfolgt auf die Bankverbindung, die im Antrag angegeben wurde. Dies ist in der Regel die Direktzahlung an den Anbieter bzw. die Schule/Kindereinrichtung.

Soweit die Auszahlung an Sie als Antragsteller erfolgt, weil die Einrichtung z.B. über kein eigenes Konto verfügt, so haben Sie den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung zu erbringen (Vorlage einer Quittung).

eintägige (Schul)Ausflüge

Dem Antrag ist die von der Schule / Kindertageseinrichtung ausgefüllte „Bescheinigung über eintägigen Ausflug“ beizufügen.

mehrtägige (Klassen)Fahrten

Dem Antrag ist die von der Schule / Kindertageseinrichtung ausgefüllte „Bescheinigung über mehrtägige Klassenfahrt / Kitafahrt“ beizufügen.

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.
  • Schülerinnen und Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Was gehört zum persönlichen Schulbedarf?

Zum persönlichen Schulbedarf gehören neben der Schultasche und dem Sportzeug auch Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, wie z.B. Füller, Malstifte, Zirkel oder Radiergummi.

Diese Leistung erhalten Schülerinnen und Schüler zusätzlich zu Ihrem Regelbedarf zur Beschaffung der benötigten Schulausstattung zu Beginn eines Schulhalbjahres.

Ausgaben für Verbrauchsmaterialien, die regelmäßig nachgekauft werden müssen, z.B. Hefte, Bleistifte und Tinte, sind aus dem monatlichen Regelbedarf zu bestreiten.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Zweimal im Jahr, jeweils zu Beginn eines Schulhalbjahres.

Zum 1. August in Höhe von 130 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 65,00 Euro (Werte für 2024).

Sofern bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, ist kein zusätzlicher Antrag erforderlich. Die Leistung erhalten Sie automatisch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Empfänger von Wohngeld und/oder Kindergeldzuschlag und Leistungen nach dem SGB XII  stellen einen Antrag beim Sozialamt des Burgenlandkreises.

Was ist zu beachten?

Bei Besuch einer allgemeinbildenden Schule ist zur Einschulung und ab dem 15. Lebensjahr ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (Schulbescheinigung).

Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Jobcenter Burgenlandkreis Nachweise über die Verwendung verlangen. Bitte bewahren Sie daher die Kassenbelege auf.

Bitte beachten Sie:

Die Kosten für Schulbücher sind mit der Schulbedarfspauschale bzw. über den Regelbedarf abgedeckt, soweit es sich nicht um Kaufexemplare handelt, die durch die Gesamtkonferenz festgelegt wurden.

Für diese Fälle kommt ggf. ein Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, welcher gesondert zu beantragen ist. Durch Sie ist nachzuweisen (z.B. mittels Bestellliste der Schule), dass Sie zum Kauf eines Exemplars verpflichtet sind.

Der Kauf eines Buches, welches als Leihexemplar zur Verfügung gestellt wird, ist auch nicht als Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6a SGB II  übernahmefähig und ist durch den persönlichen Schulbedarf abgedeckt.

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind.    
  • Schülerinnen und Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.
  • Kinder, die eine Tageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort*) besuchen oder für die Kindertagespflege (Tagespflege, Tagesmütter) geleistet wird.

Welche Leistung wird erbracht?

Grundsätzlich ist die Mittagsverpflegung im Regelbedarf von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt.

Das Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtungen ist aber in der Regel teurer als ein Mittagessen zu Hause, daher werden mit dieser Leistung die Leistungen ausgeglichen.

Erbracht werden die monatlichen Aufwendungen für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung.

Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z.B. belegte Brötchen), wird nicht bezuschusst.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Der Zuschuss zur Mittagsverpflegung wird nur erbracht, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung ein gemeinschaftliches Mittagessen anbietet oder es durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist und Ihr Kind daran teilnimmt.

Diese Leistungen werden mit jedem Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag dem Grunde nach beantragt. Im Antrag sind die Angaben für jedes Kind gesondert einzutragen.

Die erforderlichen Angaben umfassen den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung sowie den Namen des Essensanbieters** und den Zeitraum.

Die Leistung wird wie folgt erbracht:

Mit dem Bewilligungsbescheid für die Teilhabeleistung erhalten Sie eine Kostenübernahmeerklärung für die Aufwendungen an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Ihr Kind. Die Kostenübernahmeerklärung gibt Ihr Kind in der Schule/Kindertageseinrichtung bzw. beim Essenanbieter ab. Das Jobcenter Burgenlandkreis rechnet die Kosten für die Mittagsverpflegung direkt mit dem Anbieter ab.

*Hort in schulischer Trägerschaft

**Das kann z.B. ein Kantinenpächter oder Lieferdienst sein, mit dem die Einrichtung einen Vertrag hat. Bitte lassen Sie die Anmeldung von der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung ausstellen.

 

 

Wer bekommt diese Leistung?

  • Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und jünger als 25 Jahre sind,
  • Schülerinnen und Schüler, die keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Welche Leistung wird erbracht?

Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen.

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn ein vorübergehendes, d.h. nicht dauerhaftes, Lerndefizit besteht und eine Verbesserung nur mit Hilfe einer außerschulischen Lernförderung kurzfristig erreicht werden kann.

Für das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung (z. B. Übertritt auf ein Gymnasium) kann keine außerschulische Lernförderung gewährt werden.

Auch erfolgt keine Gewährung, wenn das Lerndefizit auf unentschuldigtes Fehlen oder anderem vergleichbarem Fehlverhalten resultiert.

Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Lernförderung muss für jedes Kind gesondert beim Jobcenter Burgenlandkreis beantragt werden. Bitte stellen Sie den Antrag rechtzeitig, damit die Leistung Ihrem Kind vollumfänglich zu Gute kommt.

Mit der Antragstellung erhalten Sie einen Vordruck, in dem Sie sich von der Schule die Notwendigkeit der Lernförderung in bestimmten Fächern bestätigen lassen.

Diese Bestätigung erfordert neben den Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung behoben werden können.

Zusätzlich ist eine Einschätzung erforderlich, dass das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und die Gefährdung durch die vom Fachlehrer empfohlene Lernförderung voraussichtlich behoben werden kann.

Auf Basis dieser Einschätzung und ggf. weiterer Unterlagen entscheidet das Jobcenter Burgenlandkreis über die Gewährung einer Kostenübernahmeerklärung für geeignete außerschulische Lernförderung.

Die Leistung wird wie folgt erbracht:

Mit dem Bewilligungsbescheid erhalten Sie eine Kostenübernahmeerklärung für den Zeitraum der Gewährung der außerschulischen Lernförderung.

Die Kostenübernahmeerklärung reicht Ihr Kind beim Anbieter ein. Das Jobcenter Burgenlandkreis rechnet die Kosten für die Lernförderung direkt mit dem Anbieter ab (Direktzahlung).

Wer bekommt diese Leistung?

  • Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig (unter 18 Jahre alt) sind.

Was bedeutet „Leistung für soziale und kulturelle Teilhabe“?

Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und insbesondere Kontakt zu Gleichaltrigen aufzubauen.

Um dies zu ermöglichen werden zusätzliche Leistungen im Wert von pauschal 15 Euro monatlich erbracht, soweit der entsprechende Bedarf nachgewiesen wurde.

Die Leistung kann individuell eingesetzt werden für:

  • Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit (z.B. Fußballverein),
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbar angeleiteten Aktivitäten der kulturellen Bildung,
  • die Teilnahme an Freizeiten (z.B. Pfadfinder, Theaterfreizeit).

Wie werden die Leistungen erbracht?

Diese Leistungen für soziale und kulturelle Teilhabe werden mit jedem Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag dem Grunde nach beantragt. Der Bedarf, ist für jedes Kind gesondert nachzuweisen (z.B. Mitgliedsbescheinigung des Vereins).

Die Leistung wird wie folgt erbracht:

Zu den beantragten Bildung und Teilhabeleistungen ergeht ein gesonderter Bescheid. Die Leistung wird als Geldleistung erbracht und kann nach Wunsch des Kindes für die genannten Aktivitäten eingesetzt werden.

Wird der pauschal bewilligte Betrag von monatlich 15 Euro nicht vollständig durch den Mitgliedsbeitrag aufgebraucht, so ist der Differenzbetrag durch Sie, für ggf. weitere Aktivitäten anzusparen.

Wer bekommt diese Leistung?

Bei Schülerinnen und Schülern*, die für den Besuch der nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind (Schule kann nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht werden), werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem und sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägigen Ausrichtung.

*Schülerinnen und Schüler sind alle Personen, die:

  • noch keine 25 Jahre alt sind,
  • eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

Die Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis regelt die Anspruchsberechtigung nach § 71 SchulG LSA.

Wie berechnet sich der Zuschuss?

Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen (z.B. privater Schultransport) oder öffentliche Verkehrsmittel (Schulbus, Linienbus etc.) genutzt werden.

Zuschüsse Dritter zu den Schülerbeförderungskosten mindern die Leistung.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Der Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten wird als Geldleistung erbracht.

Bitte beachten Sie:

Diese Leistungen werden mit jedem Neu- bzw. Weiterbewilligungsantrag dem Grunde nach beantragt. Der Bedarf, ist für jedes Kind gesondert nachzuweisen.

Da es sich um eine zweckbestimmte Geldleistung handelt, kann das Jobcenter Burgenlandkreis Nachweise über die Verwendung verlangen. Bitte bewahren Sie deshalb die Fahrkarten oder sonstige Belege auf.