Einkommen
Leistungen nach dem SGB II werden nur erbracht, wenn Hilfebedürftigkeit besteht.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln (Einkommen oder Vermögen) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Einkommen ist daher auf den sozialrechtlichen Bedarf anzurechnen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft ist auch das Einkommen des Partners/ der Partnerin zu berücksichtigen.
Als Einkommen zu berücksichtigen sind alle Einnahmen in Geld und Geldeswert, die im Bedarfszeitraum (i.d.R. Kalendermonat) wertmäßig zufließen.
Hierzu gehören u.a.
- Erwerbseinkommen aus (un)selbständiger Beschäftigung
- Arbeitslosengeld
- Kindergeld
- Krankengeld
- Elterngeld
- Unterhaltszahlungen
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Land- und Forstwirtschaft
- Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
- Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn sie kalenderjährlich 100 EUR nicht übersteigen (Zinsen, Dividenden)
- Renten
- Einmalige Einnahmen (z.B. Steuererstattungen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Bonuszahlungen, Betriebskostenerstattungen, Gewinne, Abfindungen)
- Sonstige Geldzuflüsse
- Zuwendungen in Geldeswert (z.B. kostenfreie Verpflegung des Arbeitgebers)
Jegliches Einkommen ist durch entsprechende Unterlagen (z.B. Lohnabrechnungen, Kindergeld-, Rentenbescheid, Kontoauszüge usw.) nachzuweisen.
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Anrechnungsfrei sind u.a.
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, die für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden
- Blindengeld
- Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB bleibt ebenso anrechnungsfrei.
- Geldgeschenke an Minderjährige anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Fester sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit die den maßgeblichen Vermögensfreibetrag nicht übersteigen
Schadenersatzleistungen (z.B. Entschädigung für Verdienstausfall) sind hingegen nicht anrechnungsfrei.
Durch die Anrechnung von einmaligen Einnahmen (z.B. Einkommenssteuererstattung, Lottogewinn, Abfindung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) kann es sein, dass der Leistungsanspruch in einem Monat entfallen würde. In diesem Fall sind die einmaligen Einnahmen auf einen Zeitraum vom 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch Nachzahlungen von Erwerbseinkommen oder Sozialleistungen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden.
Vom Einkommen abzusetzen sind nach § 11b Abs. 1 Satz 1 SGB II
- auf das Einkommen entrichtete Steuern
- Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung
- Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung), soweit diese nach Grund und Höhe angemessen sind
- geförderte Altersvorsorgebeiträge („Riester-Rentenbeiträge“)
- Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Aufwendungen
- Aufwendungen zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem im Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag
- Erwerbstätigkeitsfreibetrag
Bruttolohn in EUR | Freibetrag in % | maximaler Freibetrag in EUR |
bis 100 | 100 | 100 |
100,01 - 1.000 | 20 | 280 (100+180) |
1.000,01 - 1.200 | 10 | 300 (100+180+20) |
zusätzlich bei mindjährigen Kind 1.200,01 - 1.500 | 10 | 330 (100+180+20+30) |
Beim Zusammentreffen von Erwerbstätigkeit und Bezügen aus ehrenamtlicher Tätigkeit (steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommenssteuergesetzes) kann der Freibetrag bis zu 200 Euro betragen.
Bei vorhandenem Erwerbseinkommen ist ein Grundfreibetrag i. H. v. 100,00 EUR als Absetzungsbetrag für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, Riesterrente und berufsbedingten Aufwendungen vorzunehmen. Sollte das Einkommen mehr als 400,00 EUR betragen, können auch höhere Aufwendungen nachgewiesen und berücksichtigt werden.
Ist kein Erwerbseinkommen (mühevolles Einkommen) vorhanden, können vom mühelosen Einkommen (z.B. Arbeitslosengeld, Rente) nur die gesetzlich vorgesehenen Versicherungen sowie die Beiträge zur Riesterrente abgesetzt werden.
Für die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen ist eine Pauschale i. H. v. 30,00 EUR vorgesehen. Diese Pauschale wird neben der Kfz-Haftpflichtversicherung und der ggf. vorhandenen Riesterrente in Abzug gebracht.
Das anzurechnende Einkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich der Absetzungsbeträge.
Beispiel:
a) Geringfügige Tätigkeit mit einem Erwerbseinkommen von 165,00 EUR (Brutto = Netto)
Netto-Einkommen 165,00 EUR
Grundfreibetrag § 11b Abs. 2 SGB II 100,00 EUR
Absetzbetrag § 11b Abs. 3 SGB II 13,00 EUR (65 EUR x 20%)
Anzurechnendes Einkommen 52,00 EUR
b) Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden Ehemann i. H. v. 320,00 EUR
Einkommen 320,00 EUR
Versicherungspauschale 30,00 EUR
Kfz-Haftpflichtversicherung 17,54 EUR
Anzurechnendes Einkommen 272,46 EUR
Der Bezug der Altersrente schließt Leistungen nach dem SGB II aus. Ist die Altersrente des Partners allerdings höher als der Bedarf zum Lebensunterhalt, wird der übersteigende Betrag auf Ihren Bedarf angerechnet. Hierbei werden die entsprechenden Absetzbeträge berücksichtigt.
Deckt die Altersrente Ihres Partner seinen Bedarf nicht ab, kann dieser aufstockende Leistungen nach dem SGB XII erhalten.