Sozialversicherung
Mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Die Grundsicherungsträger zahlen die Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Pflichtversicherung aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld II ist seit dem 01.01.2016 vorrangig vor einer möglichen Familienversicherung.
Die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden direkt an den Gesundheitsfonds gezahlt.
Rentenversicherungsbeiträge werden seit 01.01.2011 im Rahmen von Arbeitslosengeld II nicht mehr gezahlt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit werden jedoch dem Rententräger als Anrechnungszeiten gemeldet.
weitere Informationen
Sofern zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestand, kann dies auch während des Leistungsbezuges bestehen bleiben.
Bestand bisher kein Versicherungsschutz oder eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit bzw. nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V Versicherungsfreiheit, folgt aus dem Leistungsbezug keine Pflichtversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Leistungsberechtige/die Leistungsberechtigte ist vielmehr verpflichtet, für den Fall der Krankheit selber vorzusorgen. Gegebenenfalls ist eine finanzielle Unterstützung durch das Jobcenter möglich.
Ein Zuschuss wird auch für Personen im notwendigen Umfang gewährt, die allein durch den Beitrag hilfebedürftig würden. Die Bewilligung erfolgt maximal in der Höhe, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden.
Für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die privat versichert oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können diese Beiträge bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 SGB II im notwendigen Umfang übernommen werden.
Die private Krankenversicherung bietet einen Beitrag im Basistarif an. Sofern Leistungen nach dem SGB II bezogen werden, wird dieser Beitrag halbiert. Der notwendige Umfang des Zuschusses bemisst sich maximal an dieser Höhe.
Empfänger und Empfängerinnen von einmaligen Leistungen und Darlehen sowie Bezieher und Bezieherinnen von Sozialgeld sind nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung, so dass durch das Jobcenter keine gesetzlichen Pflichtversicherungsbeiträge gewährt werden.