Regelbedarf
Mit dem Regelbedarf werden laufende und einmalige Bedarfe pauschal abgedeckt. Er berücksichtigt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Erzeugung Warmwasser) und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Aufgrund der pauschalierten Festsetzung sind nicht nur die Bedarfe die jeden Monat sondern auch diejenigen, die nur in größeren Zeitabständen anfallen (z.B. Ersatzbeschaffung von Möbeln und Bekleidung, Reparaturen) darin enthalten. Für diese Bedarfe müssen Ansparungen vorgenommen werden.
Mit Ausnahme der Bedarfe Unterkunft und Heizung ist der notwendige Lebensunterhalt pauschal in den Regelbedarfen festgesetzt. In Abhängigkeit des Alters ergeben sich folgende Regelbedarfe:
Gültig ab 01.01.2024
Personenkreis | Höhe |
Alleinstehende/r oder Alleinerziehende/r oder Leistungsberechtigte deren Partner minderjährig ist | 563 EUR |
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft | 506 EUR |
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 18 Jahre | 451 EUR |
sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahre und für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (14-17 Jahre) | 471 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) | 390 EUR |
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) | 357 EUR |
weitere Informationen
Sie gelten als alleinstehend, wenn Sie unverheiratet sind und alleine oder in einer Wohngemeinschaft leben.
Allein erziehend sind Personen, die allein stehend sind, mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen.