Mehrbedarf
Neben dem Regelbedarf können Mehrbedarfe bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden.
Bezeichnung des Mehrbedarfs | Höhe |
Schwangerschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende des Monats der Entbindung) | 17 % des maßgebenden Regelbedarfs |
Alleinerziehung | a) 36% des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren b) oder je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60% des maßgebenden Regelbedarfs |
Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten | 35 % des maßgebenden Regelbedarfs |
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (besondere ärztliche Bescheinigung erforderlich) | Kosten in angemessener Höhe |
Schülerinnen und Schüler, die Kosten für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern haben (bei Kauf: nur wenn Ausleihe, Schulexemplar o.ä. nicht möglich) | nachgewiesene Kosten |
Dezentrale Warmwasseraufbereitung | Die Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Personen in der Bedarfsgemeinschaft |
Unabweisbarer, besonderer einmaliger oder laufender Bedarf | Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und in seiner Höhe erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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