Mehrbedarf


Neben dem Regelbedarf können Mehrbedarfe bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen gewährt werden.  

Bezeichnung des MehrbedarfsHöhe
Schwangerschaft (ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis zum Ende des Monats der Entbindung)17 % des maßgebenden Regelbedarfs
Alleinerziehung

a) 36%  des maßgebenden Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren oder zwei bis drei Kindern unter 16 Jahren

b) oder je 12% des maßgebenden Regelbedarfs für jedes Kind, zusammen jedoch höchstens 60% des maßgebenden Regelbedarfs

Behinderte Menschen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX beziehungsweise dem SGB XII erhalten35 % des maßgebenden Regelbedarfs
Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen (besondere ärztliche Bescheinigung erforderlich)Kosten in angemessener Höhe
Schülerinnen und Schüler, die Kosten für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern haben (bei Kauf: nur wenn Ausleihe, Schulexemplar o.ä. nicht möglich)nachgewiesene Kosten
Dezentrale WarmwasseraufbereitungDie Höhe richtet sich nach der Anzahl und dem Alter der Personen in der Bedarfsgemeinschaft
Unabweisbarer, besonderer einmaliger oder laufender Bedarf

Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten gedeckt ist und in seiner Höhe erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweicht.

  • Als laufender unabweisbarer Bedarf kommen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in Betracht
  • Bei unabweisbaren einmaligen Bedarfen ist vorrangig die Inanspruchnahme eines Darlehens zu prüfen