"Probearbeit" in Ihrem Unternehmen


Eine „Probearbeit“, also eine Maßnahme beim Arbeitgeber gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III, ist ausschließlich nach vorheriger Beantragung durch den Bewerber und Bewilligung durch das Jobcenter möglich, sofern der Bewerber selbst Empfänger von Grundsicherungsleistungen ist.

Zwingend erforderlich ist dafür eine Betriebsnummer. Sie haben noch keine Betriebsnummer?

Bitte wenden Sie sich deswegen an den Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit.